Fehlzeitenregelung an der BBS Wissen

Grundlage für die Regelungen ist im Wesentlichen §23 der Schulordnung für die berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz.

Benachrichtigung bei Fehlzeiten

  • Fehlzeiten sind am Tag des Versäumnisses und vor Unterrichtsbeginn mitzuteilen.
  • Hierzu gelten die in den Bildungsgängen getroffenen und durch die Klassenleitung mitgeteilten Regelungen.

Entschuldigung

  • Am dritten Unterrichtstag nach einer Fehlzeit ist eine schriftliche Entschuldigung mit dem Grund der Fehlzeit bei der Klassenleitung abzugeben. Bitte verwenden Sie diesen Vordruck: (Fehlzeiten_Entschuldigungsbogen).

Für das Berufliche Gymnasium BGYW (Kurssystem) vewenden Sie diesen Vordruck: (Fehlzeiten_bgyw_Entschuldigungsbogen.pdf)

Weitere Hinweise zur Fehlzeitenregelung im Beruflichen Gymnasium BGYW

  • Ist die Klassenleitung an diesem Tag nicht erreichbar, ist die Entschuldigung bei einer in der Klasse unterrichteten Kollegin / bei einem in der Klasse unterrichtenden Kollegen abzugeben. Entschuldigungen werden ausschließlich von der Klassenleitung bearbeitet und Fehlzeiten von der Klassenleitung entschuldigt.
  • Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist die Entschuldigung immer von einem Sorgeberechtigten zu unterschreiben.
  • Bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern sind alle Entschuldigungen vom Ausbildungsbetrieb zur Kenntnisnahme gegenzuzeichnen und schnellstmöglich der Klassenleitung schriftlich vorzulegen. Es gelten die mit der Klassenleitung getroffenen Regelungen.

Längerfristige Erkrankung

  • Auch bei längerer krankheitsbedingter Fehlzeit ist spätestens am dritten Tag eine schriftliche (auch digitale) Entschuldigung bzw. bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern  eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit an die Schule zu übermitteln.

 

Ärztliche Bescheinigung - Schulunfähigkeitsbescheinigung

  • Häufen sich die Fehlzeiten oder bestehen an der Erkrankung berechtigte Zweifel, so kann die Schule die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung der Schulbesuchs- oder Arbeitsunfähigkeit verlangen.
  • In solchen Fällen wird der Schülerin / dem Schüler schriftlich eine zeitlich bis maximal zum Schuljahresende begrenzte Schulunfähigkeitsbescheinigung durch die Klassenkonferenz auferlegt.

 

Bei sich regelmäßig wiederholenden Fehlzeiten wegen Krankheit kann eine Vorladung beim Amtsarzt angeordnet werden, um eine generelle Schultauglichkeit zu überprüfen.

 

Entschuldigung bei einer Leistungsfeststellung

  • Fehlzeiten sind bei geplanten Leistungsüberprüfungen fristgerecht zu entschuldigen und Beurlaubungen, mit Hinweis auf die Leistungsüberprüfung, abzustimmen.
  • Verspätet eingehende Entschuldigungsschreiben oder ärztliche Bescheinigungen werden nicht anerkannt; die Schülerin / der Schüler gilt dann als nicht ordnungsgemäß entschuldigt. Eine weitere Leistungsbewertung wird nicht mehr genehmigt und die Note ,,ungenügend’’ erteilt.
  • Grundsätzlich bleibt es die Pflicht der Fehlenden, versäumte Unterrichtsinhalte schnellstmöglich und eigenverantwortlich nachzuarbeiten, um versäumte Leistungsnachweise jederzeit erbringen zu können.

 

Entschuldbare Verspätungen – vorzeitiges Verlassen des Unterrichtes

  • Auch entschuldbare Verspätungen oder die Entlassung wegen akuter Krankheit während der Unterrichtszeit bedürfen einer (schriftlichen) Entschuldigung bzw. bei Vorliegen einer Schulunfähigkeitsbescheinigung einer ärztlichen Bescheinigung.

 

Beurlaubungen

  • Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen. Hierzu ist im Vorfeld ein Antrag bei der Klassenleitung zu stellen. Verwenden Sie diesen Vordruck: (Fehlzeiten_Entschuldigungsbogen).
  • Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt die Fachlehrerin / der Fachlehrer.
  • Bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt die Klassenleitung, in anderen Fällen die Schulleitung (Bildungsgangverantwortliche). Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann die Schulleitung gestatten.

 

Freistellung aus betrieblichen Gründen

  • Eine Freistellung vom Unterricht aus betrieblichen Gründen ist nicht zulässig.
  • Eine Ausnahme sind überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen. In wichtigen und einzeln begründeten Fällen kann nach Antrag eine Freistellung vom Unterricht bei der Klassenleitung erfolgen.

 

Arzttermine

  • Ärztliche Termine sind, wenn möglich außerhalb der Unterrichtszeit zu vereinbaren. In dringenden Fällen kann eine Ausnahme nach Rücksprache mit der Klassenleitung genehmigt werden. Eine Bescheinigung über den Arzttermin ist am nächsten Unterrichtstag der Klassenleitung vorzulegen.

 

Verletzung der Schulbesuchspflicht – Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG)

  • Bei Verletzung der Schulbesuchspflicht wird ein entsprechendes Verfahren nach Anzeige der Schulleitung, durch die Bußgeldstelle eingeleitet, wenn die Schülerin / der Schüler sowie die Erziehungsberechtigten durch die Schule vor der ersten Ordnungswidrigkeitsanzeige zweimal schriftlich zur Einhaltung der Schulbesuchspflicht ermahnt wurden.

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